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Lebensversicherung widerrufen – Prämien einkassieren!

Nach dem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – können Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch gegen Lebensversicherungsverträge (und die daran angeschlossenen Renten- und Zusatzversicherungen) einlegen, die nach dem Policenmodell im Zeitraum von 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden.

Meist hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt. Nachdem der Vertrag bereits jahrelang in Kraft ist, kann der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklären und verlangen, dass der Versicherer alle Beiträge nebst Zinsen zurückzahlt. Dem Versicherungsnehmer steht in einem solchen Falle ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zu.

Zu beachten ist auch, dass eine Kündigung einem späteren nicht Widerrufsrecht im Wege steht. Auch im Falle der Kündigung kann also der Versicherer verpflichtet sein, die Prämien nebst Zinsen auszahlen zu müssen.


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