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Rechtsanwalt - Fachanwalt


Unfallschadenregulierung

Die Frage des fiktiven Ersatzes, also ob man Geld bekommt ohne das Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren zu lassen, ist meist der Ausgangspunkt für die Schadenregulierung. Da die Kraftfahrtversicherer ein für sie selbst effektives Schadenmanagement über die Jahre aufgebaut haben, sollte hier zeitnah eine anwaltliche Beratung erfolgen. Überlässt man dem Versicherer die Regulierung, macht man „den Bock zum Gärtner“, da der Unfallverursacher/Schädiger bzw. dessen Versicherung nun dem Geschädigte mitteilen wird, was der Schädiger denn zu ersetzen gedenkt. Naturgemäß hat der Schädiger dabei auch sein Geld im Auge, was sich sehr schön und gerichtsbekannt (AG Mitte von Berlin – 111 C 3172/10, verkündet am : 28.08.2012) an den falschen Verweisen der Versicherer auf angebliche Vergleichswerkstätten ergibt. Ob von sich aus der Versicherer eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum der Reparatur anbieten wird, ist ebenso fraglich wie selten.

Kaskoversicherung

Zeitweise kann es sinnvoll sein, sein Fahrzeug zügig, insbesondere bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen, reparieren zu lassen. Dann ist bei der Schadenregulierung ist – neben dem üblichen Selbstbehalt in der Kasko - gegebenenfalls der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes als Folgeschaden zu ersetzen. Dies kann auch für den verlorenen Beitragsrückerstattung gelten.

Fahrzeugdiebstahl

Streitpunkte sind hier insbesondere die Höhe der Ersatzleistung bei der von der Kaskoversicherung vorgenommenen Bewertung des Fahrzeugs sowie die Einrede der Versicherer, Arglist oder grob fahrlässiges Verhalten stelle diese von der Leistung frei. Die Klassiker sind die Frage des Nachweises des Diebstahls, also ob und wann das Fahrzeug überhaupt gestohlen wurde, eine angebliche falsche Kilometerangabe, fehlende oder fehlerhafte Schlüssel. Hinzu kommt dann meist auch die Auseinandersetzung mit der finanzierenden Bank oder dem Leasinggeber.