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Rechtsanwalt - Fachanwalt


Die anwaltliche Tätigkeit im Versicherungsrecht umfasst die Vertretung gegenüber Versicherungsunternehmen wie auch Beratung über Versicherungsverträge.

Die Vertretung umfasst außergerichtlich z.B. die Beseitigung von bestehenden Streitfällen, gerichtlich z.B. die umfassende Vertretung vor allen Deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten im Klageverfahren, sei es als klagende Partei oder verklagte Partei.

Nach der Reform des VVG (Versicherungsvertragsgesetzes) 2008 ist die Position des Versicherungsnehmers gegenüber den Versicherern gestärkt worden, da er nun an seinen Heimatwohnort über Streitigkeiten aus seinem Versicherungsvertrag klagen kann.

Leistungsverweigerung

Meistens wendet der Versicherer ein, dass Prämien nicht oder nicht vollständig gezahlt seien, und er deshalb die Leistung verweigern könne, obwohl er trotzdem weiter daran festhält, die Prämien zu bekommen. Dass dafür eine qualifizierte Mahnung vorliegen muss, deren Zugang der Versicherer beweisen muss, wird gerne übersehen.

Weitere typische Fälle der Leistungsverweigerung durch den Versicherer ist Rücktritt, Kündigung oder Arglist. Diese Einwendungen gegen die Leistungspflicht werden vom Versicherer meisten wie Schrotkugeln eingesetzt: eine wird schon Treffen und ihn von der Leistungspflicht befreien.

Die sogenannten „Obliegenheitsverletzungen“ oder auch das Mitverschulden an dem Versicherungsfall sind die häufigsten Gründe für eine unberechtigte Leistungskürzung oder vollständige Verweigerung.

Versicherungsumfang

Oft ist der Streitfall allein über den Umfang der Versicherung, oder aber typischer Weise über die Frage, ob der Schaden überhaupt in den versicherten Zeitraum fällt.

Ein Beispiel dafür sind die Aufräumkosten in der Wohngebäudeversicherung die zusätzlich zu dem versicherten Wert zu zahlen sind (z.B. 10% der Versicherungssumme), oder aber in der Rechtschutzversicherung, dass der gerade bestehende Streit doch vor dem Vertragsschluss seine Ursache habe, und deshalb gar nicht versichert sei oder die Krankheit doch weit vor dem Vertragsschluss schon angelegt sei.

Typisch sind auch die Einwendungen der Versicherer, dass ein Schaden, der bei einem nahen Angehörigen eingetreten oder von dem verursacht wurde, nicht mitversichert wäre.

Zahlungsfristen

Es stellt sich auch immer Frage, wann denn genau der Versicherer zahlen muss; wie lange darf der denn prüfen, ob ein Anspruch besteht. Und was dann meist vergessen wird, ist der Zinsanspruch für den Zeitraum, in der die Prüfung erfolgte.

Des Weiteren wird auch gerne übersehen, dass dem Versicherungsnehmer ein angemessener Abschlag zusteht, wenn klar ist, dass der Versicherer grundsätzlich leisten muss, sich aber über die Höhe nicht sicher ist.